Gebäudeenergieausweise


Für Bestands-Wohnimmobilien erhalten Sie einen registrierten Ausweis.

Grundsätzlich erfolgt dazu eine Vor-Ort-Besichtigung des Hauses.

Benötigen Sie für den Verkauf eine Wohnflächenermittlung, bekommen Sie diese incl. neuer Grundrisszeichnungen dazu.

Hier können Sie einen Termin vereinbaren: 01573 2374840


Die Verwendung von Energieausweisen wird im Gebäudeenergiegesetz (GEG §79- §88) geregelt.

 

Ausweise werden benötigt: 

  • bei Neubau von Gebäuden (nach Fertigstellung)
  • als Fördernachweis für Effizienzhäuser (KfW)
  • bei Eigentumswechsel oder Neuvermietung von Immobilien oder Wohnungen

Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

sie gelten grundsätzlich:

  • für ein gesamtes Gebäude (nicht für einzelne Wohnungen)
  • und sind 10 Jahre gültig

sie beinhalten:

  • Angaben zum Energie- Verbrauch bzw. Bedarf und zur CO2 Emmision
  • wenn möglich, kurz gefasste Modernisierungsempfehlungen

Ausweisarten:

  • Der Bedarfsausweis basiert auf genormten Berechnungen der energetischen Qualität der Gebäudehülle, der verwendeten Anlagentechnik des Gebäudes sowie einem angenommenen einheitlichen Nutzerverhalten. 
    Dieser Ausweis ist generell zulässig.
  • Der Verbrauchsausweis basiert auf witterungsbereinigten Energieverbrauchsangaben der letzten drei Jahre. Alternativ zum Bedarfsausweis ist dieser Ausweis bei Verkauf oder Vermietung von Wohngebäuden dann zulässig, wenn:
    - das Gebäude mehr als 4 Wohneinheiten hat
    (je mehr Wohneinheiten, um so gleichbleibender der Einfluss der Verbrauchswerte auf das Ergebnis)
    - bzw. deren Bauantrag ab dem 1. November 1977 gestellt worden ist. EnEV 2014 §17 Abs.2
    Dies gilt auch, wenn ein früher errichtetes Haus später auf das energetische Niveau der 2. Wärmeschutzverordnung gebracht worden ist.
    (energetisch sparsamere Gebäude minimieren auch den prozentualen Anteil schwankenden Nutzerverhaltens am gesamten Energieverbrauch)